Buehnenbild_Vorstand_DMoeller-DRK-Region-Hannover_RD_Rettungswagen.jpg Foto: D. Möller / DRK

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§ 2 und § 3 der Satzung des DRK Ortsverein Herbertingen

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§ 2 - Selbstverständnis

(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände,Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des RotenKreuzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.

(2) Das Deutsche Rote Kreuz bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung:

  • Menschlichkeit
  • Unparteilichkeit
  • Neutralität
  • Unabhängigkeit
  • Freiwilligkeit
  • Einheit
  • Universalität.

Diese Grundsätze sind für alle Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes sowie deren Mitglieder verbindlich. Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.

(3) Das Deutsche Rote Kreuz Herbertingen ist Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Sigmaringen e.V. Der Ortsverein Herbertingen ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (Gemeinschaften, Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet der Gemeinde Herbertingen mit den Ortsteilen Hundersingen, Marbach und Mieterkingen.

(4) Als Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Sigmaringen e.V. nimmt der Deutsche Rote Kreuz Ortsverein Herbertingen die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten Halbmonds ergeben. Er achtet auf deren Durchführung im Gebiet des Ortsvereins Herbertingen und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.

(5) Das Deutsche Rote Kreuz Ortsverein Herbertingen ist über den Kreisverband Sigmaringen e.V. ein anerkannter Verband der Freien Wohlfahrtspflege. Er nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken.

(6) Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte und eigenverantwortliche Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das Jugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugendrotkreuz des Ortsvereins vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Ortsverein.

§ 3 - Aufgaben

(1) Der Ortsverein stellt sich aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 2) und seiner Möglichkeiten (§ 29) folgende Aufgaben:

  • Verbreitung der Kenntnis des humanitären Völkerrechts sowie der Grundsätze und Ideale der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung;
  • Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen;
  • Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben;
  • Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Jugend;
  • Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften

(2) Der Ortsverein fördert die Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Gliederungen und Mitglieder. Ihm obliegt die Vertretung auf der örtlichen Ebene gegenüber Behörden, Verbänden und Einrichtungen.

(3) Der Ortsverein wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Er führt im Einvernehmen mit dem Kreisverband die vom Landesverband angesetzten Haus- und Straßensammlungen durch; sonstige örtliche Sammlungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des Kreisverbandes.

(4) Der Ortsverein wählt die Delegierten zur Kreisversammlung (§ 19 Abs. 4 der Satzung des Kreisverbandes).

(5) Der Ortsverein kann weitere ihm vom Kreisverband in gegensteitigem Einvernehmen übertragene Aufgaben durchführen.

Satzung zum Download

Satzungsänderungen zur Anpassung an die Mustersatzung des DRK-Landesverbands Baden-Württemberg für DRK-Ortsvereine entsprechend den Vorgaben des DRK-Bundesverbands und des DRK-Landesverbands